Das Land setzt sich aktiv für lebenswerte Wohnverhältnisse ein, indem es soziale Wohnraumförderung und Förderprogramme Mecklenburg-Vorpommern etabliert. Diese unterstützen die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum für benachteiligte Haushalte. Ziel ist die Erhaltung erschwinglicher Wohnkosten und funktionierender Wohnungsmärkte. Dabei werden zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse bereitgestellt.
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Das Programm für sozialen Wohnungsneubau konzentriert sich auf Zentren mit geringem Leerstand, um angespannte Wohnungsmärkte zu entlasten. Belegung-gebundene Wohnungen mit tragbaren Wohnkosten werden gefördert und stehen Wohnberechtigten zur Verfügung.
Das Förderprogramm Mitarbeiterwohnungen in Tourismusschwerpunktgemeinden zielt darauf ab, Fachkräfte für Unternehmen in diesen Regionen zu sichern.
Durch das Sonderprogramm Instandsetzung von Wohnraum können Grundstückseigentümer Unterstützung für die Instandsetzung von leerstehenden Miet- und Genossenschaftswohnungen erhalten, um Wohnraum für benachteiligte Haushalte, Asyl- und Schutzsuchende sowie Asylberechtigte bereitzustellen. Finden Sie das passende Programm für Ihr Vorhaben und profitieren Sie von den vielfältigen Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung und der Förderprogramme Mecklenburg-Vorpommern.
- Soziale Wohnraumförderung: Wohnungsbau Sozial
- Soziale Wohnraumförderung: Werkmietwohnungen
- Sonderprogramm Instandsetzung von Wohnraum
(Stand 09/11/2023)
Soziale Wohnraumförderung: Wohnungsbau Sozial
Die Förderprogramme Mecklenburg-Vorpommern unterstützen den Mietwohnungsbau in Gemeinden, die in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren festgelegt sind. Dort besteht aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte und Haushalte mit mittlerem Einkommen.
• An wen richtet sich die Förderung?
Die Förderung richtet sich an natürliche und juristische Personen, die entweder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sind. Alternativ können sie nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert wird.
• Was umfasst die Förderung?
Die Förderung umfasst die Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen durch Neubau gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG sowie durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden gemäß § 16 Abs.1 Nr.3 WoFG. Dabei sind wohntechnisch zweckmäßige und rationelle Grundrisslösungen für eigenständige Wohnungen erforderlich. Die Gestaltung von Verkehrsflächen (Flure), Abstellflächen sowie Bereichen für Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen sollte auf das notwendige Maß begrenzt werden.
• Wie ist das Förderverfahren?
Die Projektförderung erfolgt in Form eines Baudarlehens, das einen Teilschuldenerlass durch einen Tilgungsnachlass beinhaltet. Bei der Schaffung von Wohnungen im ersten Förderweg beträgt das Baudarlehen 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Obergrenze von 2.925 EUR/m² Wohnfläche. Im zweiten Förderweg beläuft sich das Baudarlehen auf 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Obergrenze von 2.730 EUR/m² Wohnfläche. Dabei sind Ausgaben von bis zu 3.900 EUR/m² Wohnfläche förderfähig.
In den Universitäts- und Hansestädten Greifswald sowie Rostock beträgt das Baudarlehen im ersten Förderweg 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Obergrenze von 3.075 EUR/m² Wohnfläche. Im zweiten Förderweg beläuft sich das Baudarlehen auf 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Obergrenze von 2.870 EUR/m² Wohnfläche. Hier sind Ausgaben von bis zu 4.100 EUR/m² Wohnfläche förderfähig.
Mehr über diese Bauförderung auf www.lfi-mv.de
Soziale Wohnraumförderung: Werkmietwohnungen
Dieses Förderprogramm zielt darauf ab, Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für bauliche Maßnahmen zu gewähren. Diese Maßnahmen umfassen den Neubau von Gebäuden zur Schaffung von Mitarbeiterwohnungen, auch als Werkmietwohnungen bekannt, in Tourismusschwerpunktgemeinden.
Es werden ausschließlich Investitionen zur Schaffung von Wohnungen in Gebäuden gefördert, die dauerhaft dem Wohnen dienen.
• An wen richtet sich die Förderung?
Die Förderung richtet sich an natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Betriebsstätte in Tourismusschwerpunktgemeinden betreiben. Die erstellten Mietwohnungen sollten eigenen Mitarbeitern und/oder Mitarbeitern anderer gewerblicher Unternehmen zugänglich gemacht werden und grundsätzlich in derselben Gemeinde errichtet werden.
• Was umfasst die Förderung?
Die Förderung erstreckt sich auf die Schaffung von Wohnungen in Gebäuden, die allein für dauerhaftes Wohnen bestimmt sind.
• Wie ist das Förderverfahren?
Die Projektförderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung.
Hierbei beläuft sich der Zuschuss auf 600 EUR/m² für die geschaffene Wohnfläche, mit einer maximalen Obergrenze von 500.000 EUR je Vorhaben. Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung maßgeblich.
Weitere Einzelheiten zu Aspekten wie Bauausführung, Vergabe von Aufträgen, Mietpreisbindung sowie höchstzulässiger Miete und Belegungsbindung können der Richtlinie für Mitarbeiterwohnungen in Tourismusschwerpunktgemeinden entnommen werden.
Erfahren Sie mehr über soziale Wohnraumförderung „Werkmietwohnungen“ auf www.lfi-mv.de
Sonderprogramm Instandsetzung von Wohnraum
Grundstückseigentümer haben nun die Möglichkeit, Zuwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen an leerstehenden Miet- und Genossenschaftswohnungen zu beantragen. Durch dieses Förderprogramm wird Wohnraum für benachteiligte Haushalte, Asyl- und Schutzsuchende sowie Asylberechtigte in Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt.
• An wen richtet sich die Förderung?
Folgende Personen können gefördert werden:
- Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind, das mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebaut ist.
- Personen, die über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen und die Gewähr für die wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums bieten.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Erbbauberechtigte dem Eigentümer gleichgestellt ist.
• Was umfasst die Förderung?
Die Förderung betrifft bauliche Maßnahmen, die der einfachen Herrichtung von Wohnungen in Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen dienen.
• Wie ist das Förderverfahren?
Die Projektförderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Deckung der Gesamtausgaben, im Rahmen der Anteilfinanzierung. Dabei liegt die maximale Zuwendung bei 5.000 EUR pro Wohneinheit, was bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 10.000 EUR je Wohnung entspricht. Die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses verursachen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,5 % des genehmigten Zuschussbetrags.
Mehr Information über dieses Sonderprogramm auf www.lfi-mv.de