Wohnraumförderungen und diverse Förderprogramme in Niedersachsen

Wohnraumförderungen in Niedersachsen für Mietwohnungsbau

Wohnen stellt ein Grundbedürfnis dar und ist ein entscheidender Bestandteil der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land. Die Wohnraumförderungen in Niedersachsen spielen eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, die Angebote an erschwinglichen Wohnungen zu erweitern. Die im Sommer 2019 eingeführten Förderrichtlinien im Rahmen der Wohnraumförderung stellen ein klares Zeichen für den Ausbau des geförderten Wohnungsbaus dar. Dadurch können Personen unterstützt werden, die aus eigener Kraft keinen angemessenen Wohnraum finden können. Die Förderprogramme in Niedersachsen sind darauf ausgerichtet, diesen Bedarf zu decken und den Menschen eine tragbare Wohnsituation zu ermöglichen.

Hier geht es zu den Förderprogrammen deutschlandweit (alle Bundesländer)

(Stand 08/11/2023)

Wohnraumförderung Niedersachsen: Allgemeine Mietwohnraumförderung

Dieses Förderprogramm in Niedersachsen bietet Unterstützung für den Neubau und die Umgestaltung von Gebäuden zu Mietwohnungen.

• An wen richtet sich die Förderung?

Investoren, die natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften einschließen, haben die Möglichkeit, in das Projekt zu investieren. Dies schließt auch Genossenschaften und Baugemeinschaften mit ein.

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung erstreckt sich auf zwei Hauptbereiche:

  1. Allgemeiner Mietwohnraum.
  2. Mietwohnraum speziell für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

• Wie ist das Förderverfahren?

Die Darlehenshöhe variiert je nach Berechtigungsgruppe mit geringem Einkommen sowie mittlerem Einkommen. Für erstere Gruppe können Darlehen bis zu 75% der Gesamtkosten gewährt werden, im begründeten Einzelfall sogar bis zu 85%, wobei ein Tilgungsnachlass von 30% des ursprünglichen Darlehensbetrags inbegriffen ist. Davon werden zwei Drittel nach Bezugsfertigkeit oder nach Abschluss der baulichen Maßnahmen ausgezahlt und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.

Für die Gruppe der Berechtigten mit mittleren Einkommen können ebenfalls Darlehen von bis zu 75% der Gesamtkosten vergeben werden. Im begründeten Einzelfall sind sogar bis zu 85% möglich.

Die Bemessung des Darlehens ist von der Mietenstufe abhängig. So beträgt die Gesamtkostenobergrenze je Quadratmeter Wohnfläche 4.650 Euro in Mietenstufe I, 4.850 Euro in Mietenstufe II und III sowie 5.040 Euro in Mietenstufe IV bis VI.

Zusätzlich wird ein Zuschuss von 5.000 Euro für jede barrierefrei nutzbare Wohnung gemäß DIN 18040-2 gewährt.

Mehr über diese Wohnraumförderung in Niedersachsen auf www.nbank.de

Wohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln

Diese Wohnraumförderung steht Ihnen zur Verfügung, um den Neubau von Mietwohnungen auf den Ostfriesischen Inseln im Bundesland Niedersachsen zu unterstützen.

• An wen richtet sich die Förderung?

Investoren, die sowohl natürliche als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften umfassen, haben die Möglichkeit, in das Projekt zu investieren. Dies schließt auch Genossenschaften und Baugemeinschaften mit ein.

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung erstreckt sich auf zwei Hauptbereiche:

  1. Allgemeiner Mietwohnraum.
  2. Mietwohnraum speziell für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

• Wie ist das Förderverfahren?

Personen mit geringem Einkommen und mit mittlerem Einkommen können Darlehen erhalten, die bis zu 75% der Gesamtkosten betragen. Im begründeten Einzelfall sind sogar bis zu 85% möglich, wobei ein Tilgungsnachlass von 30% des ursprünglichen Darlehensbetrags gewährt wird. Davon werden zwei Drittel nach Bezugsfertigkeit und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres ausgezahlt.

Die Bemessung des Darlehens basiert auf Gesamtkosten von 6.980 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Zusätzlich wird ein Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro für jede barrierefrei nutzbare Wohnung gemäß DIN 18040-2 gewährt.

Lesen Sie mehr über die Details zu dieser Wohnraumförderung in Niedersachsen „auf den Ostfriesischen Inseln“ auf www.nbank.de

Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen

Diese Förderung ermöglicht Ihnen die Schaffung von Mietwohnraum für Wohngruppen und Wohngemeinschaften, die für Menschen ab 60 Jahre, Menschen mit Behinderung sowie hilfe- und pflegebedürftige Menschen bestimmt sind.

• An wen richtet sich die Förderung?

Investoren, darunter natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften, haben die Möglichkeit, in das Projekt zu investieren. Dies schließt Genossenschaften und Baugemeinschaften mit ein.

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung konzentriert sich speziell auf die Schaffung von Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit, einschließlich betreuter Wohngemeinschaften. Nicht gefördert werden Einrichtungen, die als Heime gemäß § 2 Abs. 2 bis 4, 7 des Niedersächsischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes gelten.

• Wie ist das Förderverfahren?

Personen mit geringem Einkommen gemäß § 3 Abs. 2 NWoFG können Darlehen von bis zu 75% der Gesamtkosten erhalten. Im begründeten Einzelfall sind sogar bis zu 85% möglich, wobei ein Tilgungsnachlass von 30% des ursprünglichen Darlehensbetrags vorgesehen ist. Davon werden zwei Drittel nach Bezugsfertigkeit oder nach Abschluss der baulichen Maßnahmen ausgezahlt und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.

Berechtigte nach § 5 Abs. 2, Nr. 3 DVO-NWoFG mit mittlerem Einkommen können ebenfalls Darlehen von bis zu 75% der Gesamtkosten erhalten. Im begründeten Einzelfall sind sogar bis zu 85% möglich.

Zusätzlich wird ein Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro für jede barrierefrei nutzbare Wohnung gemäß DIN 18040-2 gewährt.

Alles rund um das Förderprogramm „Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen“ in Niedersachsen auf www.nbank.de

Landesbürgschaften für den Wohnungsbau

Dieses Förderprogramm unterstützt Sie, wenn Sie eine Bürgschaft zur Sicherung der Finanzierung im Wohnungsbau in Niedersachsen benötigen.

• An wen richtet sich die Förderung?

Die Förderung richtet sich an Investoren für selbstgenutzte und vermietete Wohngebäude. 

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung erstreckt sich auf verschiedene Bereiche:

  1. Zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des Ersterwerbs von Wohnraum innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung.
  2. Zur Modernisierung von Wohnraum, insbesondere zur energetischen und/oder altersgerechten Modernisierung.
  3. Für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung.
  4. Zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen, auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.

• Wie ist das Förderverfahren?

Die Förderung erfolgt auf folgende Weise:

  • Kosten: Einmalig wird eine Gebühr in Höhe von 2% des verbürgten Darlehens erhoben.
  • Mindestdarlehensbetrag: Es werden nur Bürgschaften von mindestens 5.000 Euro übernommen.

Bürgschaften werden für Darlehen übernommen, sofern sie außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige Darlehen dinglich gesichert sind. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, in dem die Verzinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens sowie der ihm vorgehenden und gleichrangigen Lasten, neben angemessenen Bewirtschaftungskosten (unter Ausschluss der Abschreibung), auf Dauer als gesichert erscheinen.

Mehr Details zu diesem Förderprogramm auf www.nbank.de

Förderprogramm Niedersachsen: Wohnheimplätze für Studierende und/oder Auszubildende

Die Förderung zielt darauf ab, die Schaffung von Mietwohnraum für Studierende und/oder Auszubildende zu unterstützen, vornehmlich an Hochschulstandorten in Niedersachsen.

• An wen richtet sich die Förderung?

Investoren und Investorinnen können sowohl natürliche als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, ebenso wie Personengesellschaften. Diese Gruppen umfassen auch Genossenschaften und Baugemeinschaften.

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung erstreckt sich auf Wohnheimplätze für Studierende und/oder Auszubildende, sowohl in Einzelapartments als auch in Wohngruppen und Wohngemeinschaften.

• Wie ist das Förderverfahren?

Die Höhe des Darlehens pro Wohnheimplatz beläuft sich auf bis zu 104.000 Euro. Für rollstuhlgerechte Wohnheimplätze gemäß DIN 18040-2 „R“ oder Eltern-Kind-Apartments erhöht sich die Darlehenssumme auf bis zu 131.050 Euro je Wohnheimplatz. Ein Tilgungsnachlass von 20% des ursprünglichen Darlehensbetrages wird gewährt, wovon zwei Drittel nach Bezugsfertigkeit oder Abschluss der baulichen Maßnahmen und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres ausgezahlt werden.

Mehr über das Förderprogramm „Wohnheimplätze für Studierende und/oder Auszubildende“ auf www.nbank.de

Modernisierung von Mietwohnraum in Niedersachsen

Die Förderung dient der Unterstützung bei der Modernisierung sowie der energetischen Modernisierung von Mietwohnungen.

• An wen richtet sich die Förderung?

Die Förderung richtet sich an Investoren, die beabsichtigen, Mietwohnungen zu modernisieren oder energetisch zu modernisieren, sofern diese vor dem 01.02.2002 fertiggestellt wurden.

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung richtet sich auf Modernisierungsmaßnahmen, die darauf abzielen, den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft zu verbessern, Energie oder Wasser nachhaltig einzusparen, Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation auszutauschen oder Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand an geänderte Wohnbedürfnisse anzupassen (z. B. barrierefreies Wohnen).

• Wie ist das Förderverfahren?

Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen) können Darlehen in Höhe von bis zu 75% der durch die Modernisierung verursachten Kosten erhalten, jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus. Im begründeten Einzelfall ist es möglich, diesen Betrag auf bis zu 85% erhöhen. Dabei wird ein Tilgungsnachlass von 30% des Darlehensursprungsbetrages gewährt, wovon zwei Drittel nach Abschluss der baulichen Maßnahmen und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres ausgezahlt werden.

Für die energetische Modernisierung (nur energetische Modernisierung) können Berechtigte nach § 5 Abs. 2, Nr. 1 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen) Darlehen in Höhe von bis zu 75% der durch die Modernisierung verursachten Kosten erhalten, jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus. Im begründeten Einzelfall ist es möglich, diesen Betrag auf bis zu 85% erhöhen.

Zusätzlich wird ein Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro für jede barrierefrei nutzbare Wohnung gemäß DIN 18040-2 gewährt.

Mehr über Modernisierung von Mietwohnraum in Niedersachsen auf www.nbank.de

Bauförderungen und Modernisierung für Mietwohnraum in Saarland

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