Soziale Wohnraumförderungen in Mecklenburg-Vorpommern

Soziale Wohnraumförderung in Mecklenburg-Vorpommern

Das Land setzt sich aktiv für lebenswerte Wohnverhältnisse ein, indem es soziale Wohnraumförderung und Förderprogramme Mecklenburg-Vorpommern etabliert. Diese unterstützen die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum für benachteiligte Haushalte. Ziel ist die Erhaltung erschwinglicher Wohnkosten und funktionierender Wohnungsmärkte. Dabei werden zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse bereitgestellt.

Eignet sich Ihr Grundstück für ein Mehrfamilienhaus? Erfahren Sie mehr über Baurecht.

Das Programm für sozialen Wohnungsneubau konzentriert sich auf Zentren mit geringem Leerstand, um angespannte Wohnungsmärkte zu entlasten. Belegung-gebundene Wohnungen mit tragbaren Wohnkosten werden gefördert und stehen Wohnberechtigten zur Verfügung.

Das Förderprogramm Mitarbeiterwohnungen in Tourismusschwerpunktgemeinden zielt darauf ab, Fachkräfte für Unternehmen in diesen Regionen zu sichern.

Durch das Sonderprogramm Instandsetzung von Wohnraum können Grundstückseigentümer Unterstützung für die Instandsetzung von leerstehenden Miet- und Genossenschaftswohnungen erhalten, um Wohnraum für benachteiligte Haushalte, Asyl- und Schutzsuchende sowie Asylberechtigte bereitzustellen. Finden Sie das passende Programm für Ihr Vorhaben und profitieren Sie von den vielfältigen Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung und der Förderprogramme Mecklenburg-Vorpommern.

(Stand 09/11/2023)

Soziale Wohnraumförderung: Wohnungsbau Sozial

Die Förderprogramme Mecklenburg-Vorpommern unterstützen den Mietwohnungsbau in Gemeinden, die in den regionalen Raum­entwicklungs­programmen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren festgelegt sind. Dort besteht aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte und Haushalte mit mittlerem Einkommen.

• An wen richtet sich die Förderung?

Die Förderung richtet sich an natürliche und juristische Personen, die entweder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sind. Alternativ können sie nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert wird.

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung umfasst die Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen durch Neubau gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG sowie durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden gemäß § 16 Abs.1 Nr.3 WoFG. Dabei sind wohntechnisch zweckmäßige und rationelle Grundrisslösungen für eigenständige Wohnungen erforderlich. Die Gestaltung von Verkehrsflächen (Flure), Abstellflächen sowie Bereichen für Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen sollte auf das notwendige Maß begrenzt werden.

• Wie ist das Förderverfahren?

Die Projekt­förderung erfolgt in Form eines Bau­darlehens, das einen Teil­schulden­erlass durch einen Tilgungs­nachlass beinhaltet. Bei der Schaffung von Wohnungen im ersten Förderweg beträgt das Bau­darlehen 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Obergrenze von 2.925 EUR/m² Wohnfläche. Im zweiten Förderweg beläuft sich das Bau­darlehen auf 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Obergrenze von 2.730 EUR/m² Wohnfläche. Dabei sind Ausgaben von bis zu 3.900 EUR/m² Wohnfläche förderfähig.

In den Universitäts- und Hansestädten Greifswald sowie Rostock beträgt das Bau­darlehen im ersten Förderweg 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Obergrenze von 3.075 EUR/m² Wohnfläche. Im zweiten Förderweg beläuft sich das Bau­darlehen auf 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Obergrenze von 2.870 EUR/m² Wohnfläche. Hier sind Ausgaben von bis zu 4.100 EUR/m² Wohnfläche förderfähig.

Mehr über diese Bauförderung auf www.lfi-mv.de

Soziale Wohnraumförderung: Werkmietwohnungen

Dieses Förderprogramm zielt darauf ab, Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für bauliche Maßnahmen zu gewähren. Diese Maßnahmen umfassen den Neubau von Gebäuden zur Schaffung von Mitarbeiterwohnungen, auch als Werkmietwohnungen bekannt, in Tourismusschwerpunktgemeinden.

Es werden ausschließlich Investitionen zur Schaffung von Wohnungen in Gebäuden gefördert, die dauerhaft dem Wohnen dienen.

• An wen richtet sich die Förderung?

Die Förderung richtet sich an natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Betriebsstätte in Tourismusschwerpunktgemeinden betreiben. Die erstellten Mietwohnungen sollten eigenen Mitarbeitern und/oder Mitarbeitern anderer gewerblicher Unternehmen zugänglich gemacht werden und grundsätzlich in derselben Gemeinde errichtet werden.

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung erstreckt sich auf die Schaffung von Wohnungen in Gebäuden, die allein für dauerhaftes Wohnen bestimmt sind.

• Wie ist das Förderverfahren?

Die Projekt­förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahl­baren Zuschusses als Fest­betrags­finanzierung.

Hierbei beläuft sich der Zuschuss auf 600 EUR/m² für die geschaffene Wohn­fläche, mit einer maximalen Obergrenze von 500.000 EUR je Vorhaben. Bei der Berechnung der Wohn­fläche ist die Wohn­flächen­verordnung maßgeblich.

Weitere Einzelheiten zu Aspekten wie Bau­ausführung, Vergabe von Aufträgen, Mietpreis­bindung sowie höchst­zulässiger Miete und Belegungs­bindung können der Richtlinie für Mitarbeiter­wohnungen in Tourismus­schwerpunkt­gemeinden entnommen werden.

Erfahren Sie mehr über soziale Wohnraumförderung „Werkmietwohnungen“ auf www.lfi-mv.de

Sonderprogramm Instandsetzung von Wohnraum

Grundstückseigentümer haben nun die Möglichkeit, Zuwendungen für Instand­setzungs­maßnahmen an leerstehenden Miet- und Genossenschaftswohnungen zu beantragen. Durch dieses Förderprogramm wird Wohnraum für benachteiligte Haushalte, Asyl- und Schutzsuchende sowie Asylberechtigte in Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt.

• An wen richtet sich die Förderung?

Folgende Personen können gefördert werden:

  • Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind, das mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebaut ist.
  • Personen, die über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen und die Gewähr für die wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums bieten.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Erbbauberechtigte dem Eigentümer gleichgestellt ist.

• Was umfasst die Förderung?

Die Förderung betrifft bauliche Maßnahmen, die der einfachen Herrichtung von Wohnungen in Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen dienen.

• Wie ist das Förderverfahren?

Die Projekt­förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahl­baren Zuschusses zur Deckung der Gesamt­ausgaben, im Rahmen der Anteil­finanzierung. Dabei liegt die maximale Zuwendung bei 5.000 EUR pro Wohneinheit, was bis zu 50 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben von bis zu 10.000 EUR je Wohnung entspricht. Die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses verursachen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,5 % des genehmigten Zuschussbetrags.

Mehr Information über dieses Sonderprogramm auf www.lfi-mv.de